von:
Arne Sendke
Obernwöhrener Str. 1
31655 Stadthagen
1 Einleitung
2 Schützende Gesetze
2.1 Art. 10 Grundgesetz
2.1.1 Unmittelbarkeitswirkung / Drittwirkung
2.1.2 Sonderfall Rundfunkanstalten, Universitäten und Kirchen
2.1.3 Schutzbereich des Art. 10 GG
2.1.4 Amtsgeheimnis
2.1.5 Immanente Grenzen
2.2 § 201 StGB
2.2.1 Definition von nicht öffentlich
2.2.2 Tathandlung nach § 201 Abs. 1
2.2.3 Beispiele
2.2.4 Definition von Aufnahme gebrauchen
2.2.5 Straffreiheit bei Einwilligung
2.2.6 Tathandlung nach § 201 Abs. 2
2.3 § 354 StGB
2.3.1 Tathandlung
3 Rechtliche Grundlage des Mithörens / Mitschneidens von Gesprächen
3.1 Einfluß von § 138 StGB und § 13 SprengstoffG
3.2 § 5 PostG
3.3 Auskunft gemäß § 12 FernmAnlG
3.4 Überwachung gemäß § 100a StPO
3.4.1 Beweisverwertung und Zufallsfunde
3.4.2 Verhältnismäßigkeit
3.4.3 Sonderfall Verteidiger
3.4.4 Selbstbelastung
3.4.5 Sonderfall anonymer Anrufer
3.5 G-10 Gesetz
3.5.1 Verbrechungsbekämpfungsgesetz
3.5.2 Verfassungsbeschwerde
3.5.3 Kontrollkomission
3.6 Sonderfall Jugendliche
3.7 Postsperre im Konkurs
3.8 Bundesverfassungschutzgesetz
3.8.1 Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)
3.8.2 Traube Affäre (Spiegel 9..13/77)
3.8.3 Besonderer Schutz von Abgeordneten
3.8.4 Gremium
3.9 Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung (FÜV)
4 Gesetze und Verordnungen
5 Literaturverzeichnis
Enleitend möchte ich anmerken, daß es keine allgemeine Zulässigkeit gibt, Gespräche mitzuhören oder mitzuschneiden. Prinzipiell sind diese Informationen durch den Art. 10 Grundgesetz (GG) und die Paragraphen 201 und 354 Strafgesetzbuch (StGB) geschüzt. Nur unter bestimmten Bedingungen ist es staatlichen Organen in Ausnahmefällen gestattet mitzuhören bzw. mitzuschneiden. Aus diesem Grund werden in dieser Arbeit zuerst die Schutzmechanismen erläutert und dann darauf eingegangen, wer unter welchen Bedingungen Gespräche abhören darf. Weiter ist zu sagen, daß es für das Fernmeldegeheimnis neben der verfassungsrechtlichen auch postrechtliche und strafrechtliche Regelungen gibt und die Grenzen nicht klar zu ziehen sind, was mit Sicherheit zu einigem Unverständis führen wird.
Die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist auf mehrfache Weise geschützt. Das "Fundament" hierzu liefert als Grundrecht der Art. 10 GG. Diesen werde ich aufgrund seiner Wichtigkeit und "Basisfunktion" zuerst betrachten. Dort heißt es:
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitliche demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
In Abs. 2 wird der sehr restriktiv wirkende Abs. 1, eingeschränkt, indem der Gesetzgeber den Satz: "Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden." angefügt hat. Dies bedeutet, daß prinzipiell nicht in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden darf, außer es steht in einem Gesetz oder ist eine dem Art. 80 Abs. 1 GG genügende Rechtsverordnung. Ein Gesetz kann Bundes- aber auch Landesgesetz sein.
Da der Art. 10 ein Grundrecht ist, gilt der Inhalt nur für die Rechtsbeziehung zwischen Privatpersonen und dem Staat, insbesondere auch aller nichtpostalischen Staatsorgane (Unmittelbarkeitswirkung). Eine Drittwirkung des Grundrechtsschutzes ist nur insoweit gegeben, als Rechtspflege und Exekutive durch Art. 10 GG aufgerufen sind, alles zu tun, um Verletzungen durch Privatpersonen zu verhindern.
Die Grundrechte des Art. 10 sind, wie der Wortlaut und die in ihnen verwirklichten verfassungsrechtlichen Zielsetzungen ergeben, nicht nur zugunsten der "Deutschen" wirkende "Bürgerrechte", sondern "Menschenrechte" für alle natürlichen und alle privaten, juristischen Personen, die sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG werden juristische Personen des öffentlichen Rechts von den Grundrechten grundsätzlich nicht mitverstanden Jedoch wird für Art. 10 GG den Rundfunkanstalten, Universitäten und Kirchen eine Grundrechtsträgerschaft zugestanden, denn sie bilden im Staatsaufbau grundrechtsgeschützte Ausnahmen.
Der Art. 10 GG zielt auf den Schutz der "räumlich erweiterten" Geheimsphäre und des "internen" Kommunikationsvorganges ab. Er soll ermöglichen, daß jeder seine Privatsphäre nach eigenem Ermessen abgrenzen kann. Mit "räumlich erweiterten" ist dabei die Kommunikation mit anderen Personen gemeint, die somit auch in die private Geheimsphäre einbezogen werden. "Intern" bezeichnet die privaten Informationen, im Vergleich dazu sind die "öffentlichen" Informationen, wie Fernsehen, Radio usw. durch Art. 10 nicht geschützt, da jeder hierauf Zugriff hat. Im Einzelnen wird neben dem Inhalt der Telefongespräche auch insbesondere die Identität der Beteiligten, Ort, Zeitpunkt, Dauer des Vorganges, die genutzten Telefonnummern und ob überhaupt mit einer Person kommuniziert wurde geschützt.
Abzugrenzen ist an dieser Stelle das Amtsgeheimnis, denn der Art. 10 GG schützt abweichend vom Amtsgeheimnis alle mit dem Fernmeldeverkehr zusammenhängenden Umstände, ohne Rücksicht auf die Bedeutung. Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht in der Möglichkeit der Befreiung der Schweigepflicht durch Dienstvorgesetzte, wodurch aber der Art. 10 unangetastet bleibt. Ein Eingriff der Staatsgewalt in den dem Amtsgeheimnis übergeordneten Art. 10 GG ist in dieser Form unzulässig und führt zu einem Beweisverwertungsverbot.
Im Fernmeldeverkehr ist ein aus technischen Gründen oder zur Gebührenberechnung erfolgendes Eindringen in einen Fernmeldevorgang, insbesondere ein Telefongespräch erlaubt. Ist dieses Vorgehen nicht offenkundig, muß es den Teilnehmern bemerkbar gemacht werden. In Rechtsstreitigkeiten über Gebühren oder die Rechtmäßigkeit eines Anschlusses darf die Post zur Ermöglichung einer Rechtsverfolgung Tatsachen eines Fernmeldeverkehrs vor Gericht offenlegen. Zur Verhütung von Mißbrauch kann der Einbau einer Zählvergleichseinrichtung (Registrierung der gewählten Rufnummer und der Zeiten der Gespräche, nicht des Inhalts) zulässig sein, sofern ein begründeter Anlaß zu dieser Maßnahme besteht und der Mißbrauch nicht auf andere und weniger einschneidende Weise unterbunden werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um Beschränkungen oder Schranken, sondern um für Art 10 GG spezifische Umstände, ohne die ein Anstaltsbetrieb nicht möglich ist.
Der § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit und Unbefangenheit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, die Teil der durch Art. 1 und 2 GG absolut geschützten Persönlichkeitssphäre sind, unabhängig davon, wem gegenüber oder wie es übermittelt wurde. Der strafrechtliche Schutzbereich geht somit weiter, als der verfassungsrechtliche, der sich personell nur auf Personen gegenüber dem Staat und sachlich nur auf das Fernmeldegeheimnis erstreckt.
Mit nicht öffentlich ist gemäß dem Schutzzweck der Vorschrift die Vorstellungen des Sprechers maßgeblich, damit dieser in der Unbefangenheit seines Wortes keinen Anlaß zu sehen braucht, Zurückhaltung in Form und Inhalt zu wahren. Will sich der Sprecher andererseits an die Öffentlichkeit wenden - wie etwa bei einer Wahlrede - so dürfen seine Äußerungen auch dann mit einem Tonband aufgenommen werden, wenn tatsächlich nur wenige befreundete Zuhörer lauschen.
Die strafbare Tathandlung wäre nach § 201 Abs. 1 das Aufnehmen auf einen Tonträger, sowie das Gebrauch- oder Zugänglichmachen einer so hergestellten Aufnahme. Mit Aufnehmen meint der Gesetzgeber das Festhalten des gesprochenen Wortes auf einem Tonträger in der Weise, daß es wieder hörbar gemacht werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, daß die Aufnahme heimlich, ohne Wissen des Sprechers, erfolgt. Eine solche Einschränkung wird weder vom Wortlaut noch vom Schutzzweck der Vorschrift gefordert. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, daß die Unbefangenheit des Sprechers gerade dann in besonderem Maße beeinträchtigt wird, wenn er weiß, daß seine Worte gegen seinen Willen aufgenommen werden.
Unerheblich ist, ob weitere technische Geräte zwischen Stimme und Aufnahmegerät zwischengeschaltet werden. So wird grundsätzliche auch die Aufzeichnung eines Telefongespräches vom Tatbestand miterfaßt. Eine Aufzeichnung, auch nur in Kontrollabsicht seitens des Arbeitgebers, um z.B. Privatgespräche von Diensttelefonen zu unterbinden ist unzulässig. Unklar erscheint der Fall, wenn ein Erpreßter die Stimme des Erpressers am Telefon aufnimmt, um ihn zu überführen. Gegen Notwehr als Rechtfertigungsgrund wird häufig eingewandt, daß mit der Beendigung des Anrufs der rechtswidrige Angriff abgeschlossen sei und daß eine Tonbandaufnahme kein geeignetes Mittel zur Abwehr darstellt, da die Drohung bereits vollzogen ist. In den meisten Fällen ist aber der rechtswidrige Angriff mit dem Anruf nicht beendet, sondern wird erst eingeleitet, da die Beeinträchtigung der freien Willentsentschließung des Opfers nach dem Willen des Erpressers bis zur Vornahme der Vermögensverfügung andauern soll. Genauso gerechtfertigt ist es, wenn z.B. der Ehemann die Ankündigung seiner Ehefrau, sie werde im bevorstehenden Scheidungsverfahren zu seinem Nachteil die Unwahrheit sagen, aufnimmt, da Prozeßbetrug im Raum steht und er nur so der drohenden Gefahr begegnen kann. Zusammenfassend kann man sagen, daß eine Aufnahme dann zulässig ist, wenn sie diejenige erforderliche Verteidigung darstellt, die nötig ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden, wenn sie also den Tatbestand der Notwehr erfüllt.
Eine Aufnahme gebraucht, wer sie ab- oder überspielt. Es genügt nicht, daß über den Aufnahmeinhalt mündlich oder schriftlich berichtet wird. Wer nur über den Inhalt einer Aufnahme berichtet, ist genauso wenig strafbar, wie derjenige, der eine sonstige Indiskretion begeht, etwa den Gegenstand eines vertraulich geführten Gespräches mitteilt.
Nicht unter Strafe gestellt wird die Aufnahme oder der Gebrauch von Aufnahmen, die mit Einwilligung des Sprechers hergestellt wurden. Gibt es mehrere Sprecher, so muß jeder seine Einwilligung gegeben haben. Die Einwilligung kann auch konkludent erteilt werden, d.h. soweit es üblich geworden ist, bestimmte telefonische Mitteilungen auf Band aufzunehmen, wird in der Regel davon ausgegangen, daß der Sprecher hiermit einverstanden ist. Eine stillschweigende Einwilligung kann in der Regel auch dann angenommen werden, wenn der Sprechende weiß, daß ein Aufnahmegerät läuft, und gleichwohl weiterredet. Liegt eine Einwilligung vor, handelt der Täter "befugt", er darf die Aufnahme auch ohne eine weitere Einwilligung Dritten zugänglich machen.
Nach § 201 Abs. 2 ist die Tathandlung das Abhören mit einer technischen Vorrichtung, die das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder Übertragung, unmittelbar wahrnehmbar machen. Darunter fallen z.B. Mikrofonanlagen, Richtmikrofone, Kleinstsender oder das Hörrohr beim Lauschen an der Wand. Das übliche Fernsprechgerät ist keine Abhöreinrichtung, und zwar auch dann nicht, wenn jemand durch technisches Versehen in ein fremdes Gespräch eingeschaltet wird.
Die Tat kann auch durch Unterlassen begangen werden. Das bedeutet nicht, daß ein Unbeteiligter verpflichtet wäre, "wegzuhören", wohl aber kann sich die Pflicht ergeben, ein Abhörgerät abzuschalten, wenn man es versehentlich eingeschaltet hat.
Der § 354 StGB gilt speziell für Postbedienstete, Personen, die von der Post mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder für Betreiber öffentlicher Fernmeldeanlagen, bzw. für Angehörige von Privatfirmen, die solche Anlagen herstellen oder Reparaturarbeiten ausführen. Für alle anderen Personen greift der § 201 StGB.
Die Vorschrift enthält im wesentlichen 3 Tatbestände, von hier für diese Arbeit nur daß unter Strafe stellen der Mitteilung von Tatsachen, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, relevant ist. Die Tathandlung besteht in diesem Fall darin, daß der Täter die ihm bekanntgewordenen Tatsache, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen muß, anderen inhaltlich bekanntmacht.
Nach dem Kommentar zum Bonner Grundgesetz 1968 ist allgemein anerkannt, daß § 138 StGB und § 13 SprengstoffG Beschränkungen der Grundrechte des Art. 10 darstellen, so daß die in diesen Bestimmungen statuierte Anzeigepflicht auch für die Postbediensteten gilt.
Interessanter wird es nach geschehener Tat, also wenn der § 138 StGB nicht zur Anwendung gelangt.
Dabei sind 2 Fälle zu unterscheiden:
a) Eine Anzeige ist auf jeden Fall dann unzulässig und führt zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Kenntnisnahme auf rechtswidrige Art und Weise erfolgte, unabhängig von der Schwere des Delikts.
b) Unklar ist es, wenn der Postbedienstete bei der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes durch Zufall Kenntnis erlangt. Es besteht in diesem Fall keine (Amts-) Pflicht Anzeige zu erstatten, es geht darum, ob er Anzeige erstatten darf. Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um die einzige Stelle in Art. 10 GG, bei der ein Rückgriff auf die oben genannten "immanente" Schranken in Betracht kommen. Hierbei kann man berücksichtigen, daß es Verbrechensopfer und sittliche Normen gibt, die auch Geheimnisträger veranlassen können, geschehene Verbrechen zu offenbaren. Es kann sich jedoch lediglich um extreme Ausnahmefälle handeln, wobei es nur um Delikte mit dem Schweregrad des § 138 StGB gehen kann.
Mangoldt/Klein vertreten die Meinung, daß die Grundrechte des Art. 10 prinzipiell einer aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmenden ungeschriebenen "Vorbehaltschranke" unterliegen, so daß der Grundrechtsschutz bei Verstößen gegen die "verfassungsmäßige Ordnung" oder das "Sittengesetz" entfällt. Dies ist abzulehnen, da die einzelnen Grundrechtsnormen der allgemeinen Handlungsfreiheit als Spezialgesetz vorgehen und somit Art. 2 Abs. 1 für diesen Anwendungsbereich ausgeschlossen wird. Aus diesem Grund kann einer Mitteilungspflicht unter Berufung auf das "Sittengesetz" der Post gegenüber Gericht oder Staatsanwalt für die Fälle, bei denen ein in § 138 StGB genanntes Delikt bereits vollendet ist, nicht gefolgt werden.
§5 PostG formuliert als Prinzip des Postgeheimnisschutzes, daß die Post grundsätzlich aus eigener Initiative keine Sendung ausliefern, Mitteilungen über Sendungen machen oder Auskunftsersuchen provozieren darf. Neben den aus Art. 10 GG resultierenden postalischen Verpflichtungen gemäß §5 PostG dient das Postgeheimnis auch dem Schutz der Post vor staatlichen Eingriffen, da es gegenüber postfremden staatlichen Stellen ebenfalls Sperrwirkung hat. So ist es diesen verboten, sich über vom Postgeheimnis erfaßte Umstände durch Auskunftsersuchen an die Post, unter Umgehung der Postbehörden oder in sonstiger Weise zu informieren. Ein mit Hilfe dieses Vorgehens erworbenes Beweismittel unterliegt grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot. Das Mitteilungs- bzw. Auskunftsverbot gilt nicht nur gegenüber allen Privatpersonen und postfremden Behörden, sondern auch allen, nicht mit dem konkreten Beförderungsvorgang befaßten Stellen, der Post selber.
Auskunft über einen Fernmeldeverkehr kann von der Post daher nur im Interesse der Strafrechtspflege nach Maßgabe des § 12 FernmAnlG verlangt werden. Diese Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses betrifft nach dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut nur einen in der Vergangenheit liegenden Fernmeldeverkehr. Daraus folgt, daß § 12 FAG für eine Anordnung, einen bestimmten Fernsprechanschluß zu überwachen, bestimmte Ferngespräche abzuhören oder auf Tonband aufzunehmen, als Rechtsgrundlage nicht in Frage kommt. Somit kann auch nicht der Inhalt eines Gespräches bekannt werden, sondern allerhöchstens die Begleitumstände, wie Dauer, Zeitpunkt, Teilnehmer usw., womit klar ist, daß dies zwar Beschränkungen sind, aber keine Überwachungsmaßnahmen.
Überwachungsmaßnahmen kommen nur in den im Katalog des § 100 a StPO aufgeführten Fällen in Betracht. Sie dürfen sich gegen den Beschuldigten oder Mittelsmänner des Beschuldigten richten und erfordern als Voraussetzung einen auf bestimmte Tatsachen gegründeten Verdacht. Außerdem muß die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Allein Kostengesichtspunkte rechtfertigen die telefonische Überwachung nicht. Ist dabei auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß der Beschuldigte eine öffentliche Fernsprechzelle benutzt, so kann selbst dieser Anschluß überwacht werden, womit sich die Maßnahmen auch gegen Nichtverdächtige richten kann.
Die bei der Überwachung gewonnen Erkenntnisse dürfen als Beweismittel im Strafprozeß verwertet werden, wenn die Überwachung aufgrund der entsprechenden Katalogtat angeordnet wurde. Sogenannte "Zufallsfunde", d.h. Äußerungen Dritter, gegen die Überwachungsmaßnahmen nicht eingeleitet wurden, sind dann verwertbar, wenn sie einen Verdacht auf bisher unbekannte Katalogtaten begründen, da in diesem Fall die Voraussetzung für eine Überwachung vorgelegen haben würde. Infolge der notwendigen restriktiven Anwendung und des Charakters von §100 a StPO sowie der erforderlichen Grundrechtsabwägung sind "Zufallsfunde", die sich nicht auf Katalogtaten beziehen unverwertbar, auch wenn die Überwachung ursprünglich rechtmäßig erfolgte.
Unverwertbar sind die Ergebnisse in Fällen, in denen die Voraussetzung auf eine Katalogtat rechtsfehlerhaft bejaht wurde, wenn der vom Richter angeordnete Überwachungszeitraum überschritten wird und/oder alle Erkenntnisse, die nicht im Rahmen des Fernmeldeverkehrs gewonnen wurden, z.B. dadurch, das der Hörer nicht richtig aufgelegt wurde und so das "Raumgespräch" abgehört werden konnte.
Die rechtlich einwandfreie Anordnung und Durchführung einer Maßnahme nach § 100 a StPO führt nicht ohne weiteres dazu, daß die so gewonnenden Erkenntnisse zum Nachweis einer anderen Straftat verwendet werden dürfen. Der durch das OrgKG neu eingeführte Abs. 5 des § 100b stop enthält jetzt eine gesetzliche Verwendungsregelung. Dort heißt es, daß die erlangten personenbezogenen Informationen nur in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken verwendet werden dürfen, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100 a bezeichneten Straftat benötigt werden.
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der Gesetzgeber durch die Auswahl der Katalogtaten und dadurch Rechnung getragen, daß der Verdacht der Straftat durch bestimmte Tatsachen konkretisiert sein muß. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Vielmehr müssen Umstände, die nach der kriminalistischen Erfahrung in erheblichem Maße darauf hindeuten, daß jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat, exestieren. Eingeleitete Maßnahmen sind sofort abzubrechen, wenn sich ihre Unverhältnismäßigkeit ergibt.
Aus § 148 stop folgt, daß der mündliche - also auch fernmündliche - Kontakt zwischen einem Verteidiger und dem Beschuldigtem nicht der Überwachung unterliegt. Bestehen allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Verteidiger sich selbst an der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, beteiligt hat, ist die Überwachung auch gegen den Verteidiger zulässig.
Zum Wesen der Vorschrift gehört, daß sie zur Selbstbelastung des Beschuldigten, ohne daß dieser davon weiß, führen kann. Das bloße Verschweigen der Telefonüberwachung ist deshalb nicht - etwa nach § 136a StPO - verboten. (BGH Urteil von 1986 bei dem ein Polizeibeamter einen Beschuldigten durch eine wahre Nachricht veranlaßte, belastende Telefongespräche zu führen.) Herauslocken belastender telefonischer Äußerungen durch Täuschungen stellt jedoch einen Verstoß gegen § 136a dar.
Ein Sonderfall ist der anonyme Anrufer, der durch ständiges Anrufen mit sofortigem Hörerauflegen in die Privatsphäre eines Menschen eingreift. Von §100 a StPO wird die Verfolgung dieses "bloßen" Anrufer mit Hörerauflegen nicht gedeckt. Es handelt sich soweit ersichtlich um den einzigen Fall handeln, in dem Art. 10 GG die Anwendung der polizeilichen Generalklausel als Ermächtigung erforderlich ist. Hierbei werden, durch die unmittelbare Inanspruchnahme des Fernmeldegeheimnis, "andere" Fernsprechteilnehmer tief in ihrer Privatsphäre gestört, während der anonyme Anrufer im Sinne des Art. 10 gar nicht kommunizieren will, also eine der wesentlichen Bedeutungen des Art. 10 für das Kommunikationsbedürfnis entfällt.
Dazu der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1992, in der die Verfassungsbeschwerde der Frau H. zurückgewiesen wurde. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat sie die Frage aufgeworfen, ob die Erfassung von Ferngesprächdaten mittels Fangschaltung und Zählvergleichseinrichtungen in den Art. 10 GG eingreifen und ob dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens Frau X erhielt seit März 1985 wiederholt anonyme Anrufe. Sie vermutete in Frau H die Anruferin, da sie mit ihrem Ex-Freund zusammen war, wurde aber nach Erhebung entsprechender Vorwürfe auf Unterlassung der Behauptung verklagt. In der Folgezeit kam es wiederholt zu anonymen Anrufen, so daß Frau X eine Zählvergleichseinrichtung installieren ließ. Im Überwachungszeitraum wurden insgesamt 16 Anrufe von dem Anschluß der Frau H zu Frau X registriert. Diese Verklagte nunmehr Frau H auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, worauf Frau H Berufung einlegte. Das Oberlandesgericht hat diese im wesentlichen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
die Beweisverwertung der Fangschaltungsergebnisse sei zulässig.
ein Verstoß gegen Art. 10 sei nicht festzustellen, da dieser im wesentlichen nicht für Privatpersonen untereinander gelte.
die rein theoretische Möglichkeit, daß sich Dritte Zugang zu dem Anschluß der Frau H verschafft hätten, um dann Frau X anzurufen, wird vernachlässigt.
Eine sehr brisante Beschränkung der Grundrechte des Art. 10 GG enthält das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimniss (Gesetz zu Artikel 10 GG) (G-10) vom 13.8.1968, das sog. Abhörgesetz.
Art 1 G-10 Gesetz lautet sinngemäß: "Zur Abwehr von Gefahr für die BRD oder zur Sicherung der in der BRD stationierten Truppen sind die Verfassungsschutzbehörden, der MAD und der BND berechtigt, dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegende Mitteilungen einzusehen, bzw. den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen."
Voraussetzung für einen in § 1 Abs. 1 G-10 genannten Eingriff ist, daß ein in § 2 Abs. 1 G-10 aufgeführter Delikt in Betracht kommt. Die Anordnungen dürfen sich auch gegen Personen richten, die für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Nachrichten entgegennehmen oder weitergeben.
Die erworbenen Kenntnisse dürfen gemäß G-10 nur für den durch das AbhörG begrenzten Verfahrenszweck verwendet werden, nicht aber zur Verfolgung anderer Straftaten, mit Ausnahme der in § 138 StGB genannten Straftaten. Nicht mehr erforderliche Maßnahmen sind aufzuheben und die dabei gewonnenen Unterlagen zu vernichten. Der Betroffene selbst kann gem. § 9 Abs. 5 G-10 den Rechtsweg nicht beschreiten.
Mit dem Verbrechungsbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 wird der BND berechtigt, den Fernmeldeverkehr ins Ausland ohne konkreten Verdacht zu überwachen, um die Gefahr der Planung oder Begehung bestimmter Straftaten rechtzeitig erkennen zu können. Zu diesem Zweck werden Suchbegriffe verwendet, die auf das Vorliegen solcher Gefahren hindeuten können, eine sogenannte verdachtslose Rasterfahndung. Die Suchbegriffe dürfen keine Indentifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse führen. Dabei werden sämtliche Gespräche aufgenommen und von einem Computer nach den Suchbegriffen durchforstet. Wird er nicht fündig, so wird das Gespräch sofort gelöscht, anderenfalls zu einem Beamten zwecks Überprüfung des Sachverhaltes weitergeleitet.
Dagegen hat Herr K. vor dem Bundesverfassungsgericht Antrag auf eine einstweilige Verfügung eingereicht. Er trägt vor, daß er als Professor des Strafrechts mit einem Schwerpunkt im Betäubungsmittelrecht und zahlreichen ausländischen Kontakten aller Wahrscheinlichkeit nach von der verdachtslosen Rasterfahndung selbst und gegenwärtig betroffen sei. Da er von der Überwachung nach der Regelung des Gesetzes aber nichts erfahre, bliebe ihm nur die Möglichkeit, das Gesetz unmittelbar anzugreifen. Die Umsetzung der erweiterten Überwachungsbefugnis bedeutet praktisch die völlige Aufhebung des Fernmeldegeheimnisses für ihn und eine Unzahl unverdächtiger Bürger.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt aber bemerkt, daß das Verbrechungsbekämpfungsgesetz nur dann verwendet werden darf, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten Straftat plant, begeht oder begangen hat.
Maßnahmen nach Art. 1 G - 10 unterliegen der parlamentarischen Kontrolle. In Abständen von höchstens 6 Monaten wird einem, aus 5 vom Bundestag bestimmte Abgeordneten gebildetem, Gremium über die Durchführung des Gesetzes unterrichtet, zusätzlich wird monatlich eine Kommission über die angeordneten Beschränkungen unterrichtet. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß und zwei Beisitzern.
Nach § 8 Satz 2 PostG besteht eine postalische Zulassungspflicht auch für Benutzer, die nicht rechtsfähig oder nicht voll geschäftsfähig sind. Das Postbenutzungsverhältnis kommt kraft öffentlichen Rechts also zustande, ungeachtet der BGB-Regelungen der §§ 104 ff. Daraus folgt zwingend, daß Jugendliche gegenüber dem Staat nicht nur Inhaber der Rechte des Art. 10 GG sind, sondern sie auch selbständig ausüben können (also in der Staatsrichtung grundrechtsmündig sind).
Problematischer wird es bei dem Eltern/Kind Verhältnis. Ein Minderjähriger darf z.B. nicht die Nichtigkeit des § 1631 BGB wegen Verstoßes gegen Art 10 GG insoweit behaupten, als sein Erziehungsberechtigter an ihn gerichtete Briefe öffnet oder Gespräche überwacht, denn der § 1631 BGB findet seine Wertungsgrundlage in Art 6 Abs. 2 GG. Bei der Bewertung ist aber auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Spätestens ab 14 Jahre ist eine Kontrolle durch die Eltern aus erzieherischen Gründen nicht mehr zulässig.
Im Konkurs kann das Konkursgericht gem. § 121 KO "Postsperre" des Gemeinschuldners anordnen. Hierdurch wird die Post verpflichtet, alle für den Gemeinschuldner eingehenden Postsendungen und Telegrammen dem Konkursverwalter zugänglich zu machen. Keine Anwendung findet dieser Paragraph dagegen auf Nachrichtenübermittlung durch Fernsprecher und Funk.
§ 3 Bundesverfassungsschutzgesetz erklärt die Aufgaben des Verfassungsschutzes mit " ... Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über ...", insbesonders ist auch die Erhebung von personenbezogenen Daten durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel zulässig. Besonders geschützt ist durch Art. 13 das in der Wohnung gesprochene Wort, denn dieses darf nur gegen den Willen des Wohungsinhabers mitgehört oder mitgeschnitten werden, wenn es zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen erforderlich ist. Neben dieser engen verfassungsunmittelbaren Eingriffsermächtigung scheidet das BVerfSchG als weiter Rechtsgrundlage für Eingriffe in den Wohnungsbereich schon deshalb aus, weil es Art. 13 GG nicht als eingeschränktes Grundrecht aufführt.
Dazu eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr.5/1997 vom 21. Januar 97: "Akustische Überwachung in einem Vereinsbüro ist unzulässig, da der Wohnungsbegriff auch Geschäfts-, Betriebs- und Vereinsräume umfaßt, soweit sie nach dem nach außen erkennbaren Willen des Nutzungsberechtigten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind." Der Generalbundesanwalt hatte gegen 2 kurdische Angeschuldigte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung Anklage erhoben. Das Gericht lehnte die Eröffnung eines Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab, da die Ergebnisse aus der Abhörmaßnahme unverwertbar seien.
Art. 13 GG schützt die Wohnung nicht nur als räumliche Größe, sondern zugleich als Manifestation der Privatsphäre. Es macht daher rechtlich keinen Unterschied, ob das gesprochene Wort durch eine in der Wohnung angebrachte "Wanze" durch eine Maueröffnung oder durch Richtmikrophone von außen aufgenommen wird.
"Verfassungschützer brachen die Verfassung: Sie brachen in die Wohnung eines ihnen verdächtigen Atomwissenschaftler ein und brachten eine elektronische Wanze an." Auch wenn die Beamten einer vermuteten Gefahr von allergrößter Brisanz auf die Spur zu kommen suchten, sie vermuteten, daß Terroristen mit Hilfe des Dr. Traube an hochgefährliches atomares Material herankommen könnten, war ihre Operation rundum illegal. Die Unverletzlichkeit der Wohnung kann nur auf richterliche Anordnung oder bei "Gefahr in Verzuge" von Staatsanwalt und Polizei eingeschränkt werden, nicht durch den Verfassungsschutz.
Anzumerken ist, daß Dr. Traube aufgrund der durchgeführten Maßnahmen, unter anderem die Informierung seines Arbeitgebers Interatom, am 4.2.1976 entlassen wurde. Als Erkenntnis konnte nur gewonnen werden, daß Dr. Traube teilweise enge Beziehungen zu Terroristen beziehungsweise deren Unterstützer unterhält, es konnte aber nicht abschließend geklärt werden, ob er über seine Kontakt zu terroristischen Kreisen hinaus diese auch aktiv unterstützt. Die Überwachungsmaßnahmen liefen ca. ein Jahr.
Eine Besonderheit dieser Eingriffsermächtigung liegt darin, daß der Betroffene sich den Versuchen des BfV zur Informationsbeschaffung nach besten Kräften entziehen darf, diejenigen Ausforschungen aber, die dem Amt gelingen, muß er als rechtmäßige Beeinträchtigung hinnehmen, weil und soweit sie öffentlich rechtlich legitimiert sind.
Überwachungsmaßnahmen gegen Abgeordnete unterliegen den besonderen Beschränkungen des Art. 40 Abs. 2 und Art. 46 GG.
Wie beim G-10 Gesetz muß auch bei der Anwendung des Bundesverfassungsschutzgesetz ein Gremium bestimmt werden, welches die Überwachungsmaßnahmen kontrolliert. Das dieses auch umgangen werden kann, zeigt der Artikel des Spiegels Nr. 48/1988 "Die Freiheit stirbt zentimeterweise". In diesem heißt es: "Erstmals ... haben gewählte Volksvertreter eingesehen, ... daß sich die angebliche ... Kontrolle eines Nachrichtendienstes als Farce erweist, wenn die PKK (Parlamentarische Kontrollkommission) von der Regierungsmehrheit beherrscht wird ... .". Herr Lorenz und Pätzold (SPD) hatten damals ihr Amt als Reaktion auf folgende Mißstände niedergelegt.
in Streitfällen wurden sie immer von den anderen 3 Regierungsmitgliedern überstimmt.
über die SPD wurden Sonderberichte vom Verfassungsschutz angelegt.
die Redaktionen der AL und taz wurde nachrichtendienstlich überwacht.
Rechtsanwaltsbesuche bei angeblichen "fragwürdigen" Gefangenen würden beobachtet werden.
Durch die Geheimhaltungsvorschriften durften sie sich vorher nicht dazu äußern.
In der Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung wird jeder Betreiber einer Fernmeldeanlage sinngemäß aufgefordert, geeignete Überwachungsmöglichkeiten gemäß § 100 a StPO und § 39 Außenwirtschaftsgesetz für Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste bereitzustellen, die in der Lage sind nicht nur Nutzdaten, sondern auch die Verkehrsdaten einer Verbindung "lückenlos zu protokollieren". Nach Ansicht des "Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung" (FIFF) erhält das staatliche Abhören in Deutschland damit eine neue Qualität, da jederzeit von abgehörten Teilnehmern Bewegungsprofile erstellt werden können.
Art. 10. [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitliche demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Art. 13. [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
...
Art. 19. [Einschränkungen von Grundrechten]
...
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
...
§ 138. Nichtanzeige geplanter Straftaten
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§80),
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Vordrucken für Eurochecks oder Eurocheckkarten in den Fällen des § 152a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3,
eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,
eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, ...
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
§ 201. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört
...
§ 354. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis.
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
§3 Bereitzustellende Information
(1) Der Betreiber hat im Rahmen der räumlichen Abgrenzung nach § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, daß innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird
...
(2) Neben den Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfsträger Informationen über die mit dem Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen und zwar:
1) die vom überwachten Anschluß gewählten Rufnummern und Zusatzdienste, ...
2) die Rufnummern der Anschlüsse, die den überwachten angewählt haben, ...
...
6) mindestens zwei der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit), Dauer der Verbindung.
...
§1. [Beschränkungsmaßnahmen]
(1) Zur Abwehr drohender Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlicht der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen eines der Drei Mächte, sind die Verfassungschutzbehörden ..., das Amt für Sicherheit der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen, sowie den Fernschreibeverkehr mitzulesen, den Fernmeldeverkehr abzuhören und auf Tonträger aufzunehmen.
...
§2. [Vorrausetzungen]
(1) Beschränkungen nach § 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand
Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuch),
Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuch)
Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des StGB) oder
Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen eines der Drei Mächte, (...)
plant, begeht oder begangen hat.
§3 G-10
(1) Außer in Fällen des §2 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen nach § 1 für internationale ... Fernmeldeverkehrsbeziehung angeordnet werden... . Sie sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
eines bewaffneten Angriffs auf die BRD
eine Begehung internationaler terroristischer Anschläge in der BRD
der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen ... sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien ...
der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das Gebiet der BRD
im Ausland begangene Geldwäsche
...
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
...
(2) Für die Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 darf der BND nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereichen bestimmt und geeignet ist. Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse führen.
...
§121 Postsperre
(1)Die Post- und Telegraphenanstalten sind verpflichtet, auf Anordnung des Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen dem Verwalter auszuhändigen. Dieser ist zur Eröffnung derselben berechtigt. Der Gemeinschuldner kann die Einsicht und, wenn ihr Inhalt die Masse nicht betrifft, die Herausgabe derselben verlangen.
...
§ 100a [Überwachung des Fernmeldeverkehrs]
Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d bis 109h des Strafgesetzbuches),
c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes),
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen eines der Drei Mächte (...)
eine Geld- oder Wertpapierfälschanlage (...), einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 StGB, einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (...), eine Straftat gegen die perönliche Freiheit (...), einen Bandendiebstahl (...) oder einen schweren Bandendiebstahl (...), einen Raub oder eine räuberische Erpressung (...), eine Erpressung (...), eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (...) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (...), eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der ...
eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, ... des Außenwirtschaftsgesetz oder nach ... des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
eine Straftat ... des Betäubungsmittelgesetzes ...
begangen oder in Fällen in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt.
§100c [Einsatz technischer Mittel]
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
...
2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
...
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
$39 [Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses]
(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalamt berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimniss unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen.
§3 [Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungschutz]
(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungschutz und der nach § 2 Ab.s 2 bestimmten Behörden ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben,
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
...
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der
undesrepublik gefährden.
...
Maunz Düring Kommentar 1996 Band I Art. 1-12
Kommentar zum Bonner Grundgesetz 1968
Das Bonner Grundgesetz von Dr. Hermann 1966
Kommentar zum Grundgesetz für die BRD von Bruno Schmidt-Bleibtreu und Franz Klein 1973
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes 85. Band
StGB Leipziger Kommentar 10. Auflage 1989
Systematischer Kommentar zum StGB 1991
Karlsruher Kommentar zur StPO 3. Auflage 1993
Kleinknecht / Meyer - Goßner Kommentar StPO 42 Auflage 1995
Böhle - Stamschräder / Kilger Konkursordnung 13. Auflage 1981
Beck Texte Notsandsgesetz 2. Auflage 1968
Das Recht der Geheimdienst, Kommentar zum BVerfSchG von Dr. Hermann Borgs-Maciejewski 1986
Die Nachrichtendienste im Regelwerk der deutschen Sicherheitsverwaltung von Christoph Gröpl
Handbuch für Post und Telekommunikation, Poststrukturgesetz 1990
Spiegel 25 / 1996 "Wanzen auf dem Friedhof"
Spiegel 12 / 1997 "Dinner for two"
Spiegel 13 / 1996 "Die Agenten schlafen nur"
Spiegel 3 / 1996 "Einbruch in die Zitadelle"
Spiegel 48 / 1988 "Freiheit stirbt zentimeterweise"
Spiegel 49 / 1988 "Krakenhafte Durchdringung der Stadt"
Spiegel 10..13 / 1977 diverse
http://www.uni-wuerzburg.de/glaw/bv093181.html
http://www.uni-wuerzburg.de/glaw/bv085386.html
http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BGH/strafrecht/lausch.html
http://www.heise.de/ct/Artikel/CT9507/Abhoeren.htm
http://www.heise.de/gw/artikel/9607044/
http://www.thur.de/ulf/ueberwach/fuev.html
http://www.iid.de/rahmen/iukdg.html